Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO Art. 12

Kurztitel

Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 188/1997

Typ

Vertrag – Vorb. Komm. für CTBTO

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch zwölf
Sozialversicherung

Abschnitt 30

Die Kommission und ihre Angestellten sind mit Ausnahme von Regelungen, die in einem Zusatzabkommen getroffen werden, von der Anwendbarkeit aller Gesetze betreffend Sozialversicherung befreit.

Abschnitt 31

Die Kommission und die Republik Österreich treffen durch ein Zusatzabkommen die erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der Kommission, der an Sozialversicherungseinrichtungen der Kommission nicht teilhat, zu ermöglichen, freiwillig einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die Kommission kann im Einklang mit den Bestimmungen eines solchen Zusatzabkommens Vorsorge dafür treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die nicht am Pensionsfonds teilnehmen oder denen die Kommission keinen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Gesetzesnummer

10001488

Dokumentnummer

NOR12016374

Alte Dokumentnummer

N1199749642L

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