Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amtssitz - Joint Vienna Institute
Typ
Vertrag - Joint Vienna Institut
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
31.10.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 4
Unverletzlichkeit des Amtssitzes
(1)Absatz einsDer Amtssitz des Instituts ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Direktors des Instituts und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen.
(2)Absatz 2Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis des Instituts, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
(3)Absatz 3Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.
Gesetzesnummer
10001487
Dokumentnummer
NOR12016343
Alte Dokumentnummer
N1199749610L