Bundesrecht konsolidiert

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Behälter-Pool-Übereinkommen § 0

Kurztitel

Behälter-Pool-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 182/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

21.01.1994

Index

39/04 Zollabkommen

Titel

(Übersetzung)
Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen)
StF: BGBl. III Nr. 182/1997 (NR: GP XX RV 558 AB 664 S. 71. BR: AB 5443 S. 626.)

Änderung

BGBl. III Nr. 85/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 111/2021 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*EU III 182/1997 *Italien III 85/2002 *Kuba III 182/1997 *Liberia III 111/2021 *Litauen III 111/2021 *Malta III 182/1997 *Polen III 85/2002 *Schweden III 182/1997 *Slowakei III 85/2002 *Slowenien III 85/2002 *Tschechische R III 85/2002 *Turkmenistan III 111/2021 *Usbekistan III 182/1997 *Vereinigtes Königreich III 111/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Vertragsparteien,

Im Bewußtsein der wachsenden Bedeutung des grenzüberschreitenden Behälterverkehrs,

In dem Wunsche, eine effiziente Verwendung von Behältern im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu fördern,

In der Erwägung, daß die Verwaltungsverfahren vereinfacht werden müssen, um die Beförderung leerer Einheiten zu vermeiden,

Sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2021,)

(Übersetzung)

Vorbehalte

Die Republik Österreich tritt dem Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen) unter folgenden Vorbehalten bei:

In Anwendung der Artikel 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-, Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind:

  • Strichaufzählung
    die ernste Gefahr, daß die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird,
  • Strichaufzählung
    Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 17. Juli 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz eins, mit 17. Jänner 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Europäische Gemeinschaft, Kuba, Malta, Schweden, Usbekistan.

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [Chapter römisch elf.A.18]:

Litauen

Italien:

Vorbehalt:

In Anwendung der Artikel 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten

Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-, Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind:

  • Strichaufzählung
    die ernste Gefahr, dass die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird,
  • Strichaufzählung
    Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.

Europäische Gemeinschaft:

Vorbehalt:

In Anwendung der Artikel 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-, Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind:

  • Strichaufzählung
    die ernste Gefahr, daß die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird,
  • Strichaufzählung
    Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.

Kuba:

Erklärung:

In bezug auf Artikel 13, des Übereinkommens werden die kubanischen Zollbehörden gemäß ihrer Zuständigkeit oder Befugnis Papiere verlangen, wenn ihren Ermessen nach solche Maßnahmen eine bessere Einhaltung des Übereinkommens bewirken.

Malta:

Vorbehalt:

Gemäß Artikel 15, in bezug auf Absatz 2, der Artikel 6 und 7 des Übereinkommens.

Polen:

Vorbehalt:

In Bezug auf Artikel 15, des Übereinkommens erklärt Polen, dass gemäß Absatz 2, der Artikel 6 und 7 des Übereinkommens die Gesetze der Republik Polen unter bestimmten Umständen die Vorlage von Zollpapieren und die Leistung einer Sicherheit für Bestandteile zur Instandsetzung sowie für Zubehör und Ausrüstung von Behältern verlangen.

Diese Umstände sind:

  • Strichaufzählung
    Fälle ernster Gefahr, dass die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird, und
  • Strichaufzählung
    Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.

Schweden:

Erklärung:

Im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 6 und 7 des Übereinkommens ist unter bestimmten Umständen ein Zollpapier vorzulegen und eine Garantie für Ersatzteile zur Instandsetzung und für Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern zu leisten. Die genannten Umstände sind:

  • Strichaufzählung
    es besteht eine ernste Gefahr, daß die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht nachgekommen wird,
  • Strichaufzählung
    die Begleichung der Zollschuld, die entstehen könnte, ist nicht auf verläßliche Art sichergestellt.

Slowakei:

Erklärung:

In Bezug auf Artikel 15, des Übereinkommens erklärt die Slowakei, dass in den von den Gesetzen der Slowakischen Republik vorgesehenen Fällen in Anwendung des Artikel 6, Absatz 2 und des Artikel 7, Absatz 2, dieses Übereinkommens die Vorlage einer Zollerklärung erforderlich sein wird und die Sicherstellung der durch Einfuhr möglicherweise entstehenden Zollschuld, durch vorübergehende Verwendung bei völliger Befreiung von der Zollabgabe und durch Wiederausfuhr von zur Instandsetzung und Veränderung der gemeinsam durch Poolbehälter verwendeten Behälter eingeführten Ersatzteile, Zubehör- und Ausrüstungsteile.

Slowenien:

Vorbehalt:

In Übereinstimmung mit den Artikel 6 und 7 des Übereinkommens verlangen die slowenischen Rechtsvorschriften unter bestimmten Umständen für Teile zur Instandsetzung und für Zubehör und Ausrüstung von Behältern die Vorlage von Zollpapieren und eine Sicherheitsleistung.

Solche Umstände liegen vor:

  • Strichaufzählung
    wenn die Gefahr besteht, dass die Verpflichtungen nach der Wiederausfuhr nicht erfüllt werden können,
  • Strichaufzählung
    wenn nicht sicher ist, ob eine möglicherweise entstehende Zollschuld bezahlt werden würde.

Tschechische Republik:

Vorbehalt:

Die Tschechische Republik erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 6, Absatz 2 und Artikel 7, Absatz 2, hinsichtlich der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter Befreiung von den Einfuhrabgaben für Ersatzteile, Zubehör- und Ausrüstungsteile zur Einfuhr für die Instandsetzung oder Adjustierung der Poolbehälter ohne Vorlage von Zollpapieren und Sicherheitsleistung.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten wird genehmigt.

Ziffer 2 Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist das nachstehende Übereinkommen samt Vorbehalten hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß es im Bundesministerium für Finanzen aufliegt.

Schlagworte

e-rk3
Zubehörteil, Instandsetzungsteil

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022

Gesetzesnummer

10005079

Dokumentnummer

NOR40237146

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