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Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen Art. 1

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 166/1997

Typ

Vertrag – Georgien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich und die Republik Georgien gewähren einander die Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
    1. Litera a
      Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
    2. Litera b
      Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
    3. Litera c
      Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Gesetzesnummer

10007902

Dokumentnummer

NOR12089190

Alte Dokumentnummer

N5199749003L

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