Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen Art. 2

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 163/1997

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden sind, werden als inländische Filme angesehen.
  2. Absatz 2,Beihilfen, Förderungsmittel und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der Produzent nach dem Recht dieser Vertragspartei.
  3. Absatz 3,Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerkennung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien, die vor Erteilung das Einvernehmen herstellen. Die zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Frankreich das Centre National de la Cinematographie.
  4. Absatz 4,Die Anerkennung ist unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verwirklichung des eingereichten Gemeinschaftsproduktionsvorhabens zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017

Gesetzesnummer

10010055

Dokumentnummer

NOR12126872

Alte Dokumentnummer

N7199748961L

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