Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
22.04.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
JDBEV BMLV 2026
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Bereitschaftsentschädigung
§ 3.Paragraph 3,
Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach § 17b Abs. 3 GehG Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG
für die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Personen 40 vH der Vergütung für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den §§ 16 und 17 GehG undfür die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Personen 40 vH der Vergütung für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den Paragraphen 16 und 17 GehG und
für die im § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzesfür die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes
an Sonn- und Feiertagen
0,7 vT.
Schlagworte
Sonntag
Im RIS seit
22.04.2026
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2026
Gesetzesnummer
20013154
Dokumentnummer
NOR40277303