(4)Absatz 4,Soweit in § 13 Abs. 6 lit. a auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2026 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3). Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. März 2026 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.Soweit in Paragraph 13, Absatz 6, Litera a, auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2026 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (Paragraph 3,). Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. März 2026 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.