Bundesrecht konsolidiert

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Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung § 2

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA), abgeschlossene

Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (1.2.2026)

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 156 aus 2026, hinterlegt und auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes vom 30. März 2026 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. Absatz 2,Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
    • Strichaufzählung
      Paragraph eins
    • Strichaufzählung
      Paragraph 2
    • Strichaufzählung
      Paragraph 22
    • Strichaufzählung
      Paragraph 23
  2. Absatz 3,Soweit in Paragraph 10, Absatz 10 und Paragraph 15, Absatz 4, auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
  3. Absatz 4,Soweit in Paragraph 13, Absatz 6, Litera a, auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2026 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (Paragraph 3,). Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. März 2026 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
  4. Absatz 5,Soweit in Paragraph 13, Absatz 4, Litera c und Paragraph 20, auf das Inkrafttreten des VSG-KV 2019 abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Februar 2019“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Februar 2019 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
  5. Absatz 6,Soweit in Paragraph 16, Punkt römisch zwei auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.

Schlagworte

Sozialorganisation, Sozialwesen, Verlautbarungsplattform

Im RIS seit

22.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026

Gesetzesnummer

20013153

Dokumentnummer

NOR40277298

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/98/P2/NOR40277298

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