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Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung § 1

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Satzung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens
S 2/2026/XXII/96/2

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

 

  1. Ziffer eins
    Fachlich: für Anbieterinnen und Anbieter sozialer und/oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, einschließlich von Einrichtungen im Bereich der Persönlichen Assistenz, mit folgenden Ausnahmen:
    1. Litera a
      öffentlich-rechtliche Einrichtungen
    2. Litera b
      Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
    3. Litera c
      Rettungs- und Sanitätsdienste
    4. Litera d
      Private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen
    5. Litera e
      Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter (-väter)
  2. Ziffer 2
    Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
  3. Ziffer 3
    Persönlich: Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.
    Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen und/oder sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt befristet beschäftigt werden (Transitarbeitskräfte oder ähnliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf Paragraphen 11 a, Absatz eins, bis 3, 13 Absatz 4, Litera e und 18 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags.
    Für Pflegeeltern gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf die Paragraphen 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 15, und 19 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags.

Ausgenommen sind
  1. Litera a
    Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in befristeten Maßnahmen nach sozialhilferechtlichen bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder des Landes beschäftigt werden,
  2. Litera b
    Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger, z. B. AMS, Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben,
  3. Litera c
    Arbeitsverhältnisse von Klientinnen und Klienten in Betreuung oder Therapie, die einfachen Tätigkeiten nachgehen, unter dauernder Aufsicht stehen und für die eine Organisation öffentliche Fördermittel bezieht. Ein Taschengeld steht dieser Ausnahme nicht entgegen (Jugendwerkstätten, Teestuben und dgl.),
  4. Litera d
    Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre sowie Aushilfskräfte. Praktikantin bzw. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. Volontärin bzw. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken oder zur persönlichen Berufsorientierung in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. Aushilfskraft ist, wer gelegentlich reine Anwesenheitsdienste leistet; ein geringes Entgelt bzw. Aufwandersatz steht der Ausnahme vom Geltungsbereich nicht entgegen.

Schlagworte

Sozialwesen, Heilbadeanstalt, Kuranstalt, Rettungsdienst

Im RIS seit

22.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026

Gesetzesnummer

20013153

Dokumentnummer

NOR40277297

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/98/P1/NOR40277297

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