Bundesrecht konsolidiert

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Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 § 7

Kurztitel

Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 93/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

16.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenBV 2026

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Bei der Verwendung von gemäß Paragraph eins, generell bewilligten Funkanlagen sind allfällig bestehende, ergänzende Verhaltensvorschriften nach anderen Rechtsvorschriften zu beachten und bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanlagen einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 33, TKG 2021 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Betreibers der Funkanlage;
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.
  3. Absatz 3,Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.

Im RIS seit

16.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Gesetzesnummer

20013151

Dokumentnummer

NOR40277250

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/93/P7/NOR40277250

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