Bundesrecht konsolidiert

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Erlassung des Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter § 3

Kurztitel

Erlassung des Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 8/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Heimarbeitszuschlag

Paragraph 3,

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Im RIS seit

15.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20013089

Dokumentnummer

NOR40275168

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/8/P3/NOR40275168

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