Bundesrecht konsolidiert

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Erlassung des Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter § 2

Kurztitel

Erlassung des Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 8/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Entgelte

Paragraph 2,

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 11,49 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.

Im RIS seit

15.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20013089

Dokumentnummer

NOR40275167

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/8/P2/NOR40275167

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