Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Frauenförderungsplan BKA 2025 § 9

Kurztitel

Frauenförderungsplan BKA 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 60/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

19.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,In allen Erlässen sowie internen und externen Schriftstücken des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
  2. Absatz 2,Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.

Im RIS seit

19.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20013123

Dokumentnummer

NOR40276681

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/60/P9/NOR40276681

Navigation im Suchergebnis