Bundesrecht konsolidiert

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BMASGPK-Grundausbildungsverordnung § 5

Kurztitel

BMASGPK-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 6/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

08.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Erstorientierung
    2. Ziffer 2
      der theoretischen Ausbildung und
    3. Ziffer 3
      der praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.
  3. Absatz 3,Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung zugewiesen werden. Die praktische Verwendung kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

16.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013090

Dokumentnummer

NOR40275180

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/6/P5/NOR40275180

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