Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BMASGPK-Grundausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
08.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Aufbau der Grundausbildung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus
der theoretischen Ausbildung und
der praktischen Verwendung.
(2)Absatz 2,Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.
(3)Absatz 3,Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung zugewiesen werden. Die praktische Verwendung kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Im RIS seit
16.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
20013090
Dokumentnummer
NOR40275180