Bundesrecht konsolidiert

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BMASGPK-Grundausbildungsverordnung § 2

Kurztitel

BMASGPK-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 6/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

08.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekennt sich zu einer zukunfts- und praxisorientierten, flexiblen und individuell auf den jeweiligen Arbeitsplatz abgestimmten Grundausbildung. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln. Dabei kommen moderne Blended-Learning-Methoden zum Einsatz, um eine praxisnahe und nachhaltige Kompetenzentwicklung zu gewährleisten. Die Grundausbildung bildet die Grundlage für lebenslanges Lernen, indem sie die Bereitschaft und Fähigkeit zur kontinuierlichen Weiterbildung fördert und Orientierung im Fortbildungsangebot vermittelt.

Schlagworte

Grundkenntnis

Im RIS seit

16.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013090

Dokumentnummer

NOR40275177

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/6/P2/NOR40275177

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