(1)Absatz eins,Diese Verordnung bestimmt Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 für den Handel mit aufgrund ihrer Listung in Anhang I des Übereinkommens im Sinne von § 2 Z 8 für von der Ausrottung bedroht erklärten Tierarten, die zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union und des Übereinkommens notwendig sind. Sie gilt für Zuchtbetriebe, die Exemplare von Tierarten im Sinne von § 2 Z 9 zum Zweck der kommerziellen Ausfuhr aus der Europäischen Union in Gefangenschaft züchten.Diese Verordnung bestimmt Maßnahmen im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Artenhandelsgesetzes 2009 für den Handel mit aufgrund ihrer Listung in Anhang römisch eins des Übereinkommens im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 8, für von der Ausrottung bedroht erklärten Tierarten, die zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union und des Übereinkommens notwendig sind. Sie gilt für Zuchtbetriebe, die Exemplare von Tierarten im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 9, zum Zweck der kommerziellen Ausfuhr aus der Europäischen Union in Gefangenschaft züchten.