(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die in den gemäß § 6 festgelegten Ausbildungsfächern der theoretischen Ausbildung gemäß der Anlage abzulegen sind. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die in den gemäß Paragraph 6, festgelegten Ausbildungsfächern der theoretischen Ausbildung gemäß der Anlage abzulegen sind. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.