Bundesrecht konsolidiert

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Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026 § 7

Kurztitel

Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 49/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

17.03.2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
80/01 Organisationsrecht

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 22. Mai 2026 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
  2. Absatz 2,Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2026 einen Mehrfachantrag, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 30. Juni 2026 durchzuführen.
  3. Absatz 3,Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 keinen Mehrfachantrag stellen, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt mitzuteilen, dass eine eigenständige Befüllung des Fragebogens nicht möglich ist. In diesem Fall ist ein Termin für ein Telefoninterview mit der Bundesanstalt zu vereinbaren. Die Auskunftspflichtigen haben innerhalb von 15 Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.
  4. Absatz 4,Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013118

Dokumentnummer

NOR40276574

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/49/P7/NOR40276574

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