Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
06.03.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LF-Hitze-V
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Information und Unterweisung
§ 7.Paragraph 7,
Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 195 und § 197 LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf: Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 195 und Paragraph 197, LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
potenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und
Möglichkeit einer Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Z 7 der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung – LF-VGÜ, BGBl. II Nr. 54/2024.Möglichkeit einer Untersuchung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung – LF-VGÜ, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2024,.
Im RIS seit
06.03.2026
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
20013115
Dokumentnummer
NOR40276529