Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung § 5

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

06.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-Hitze-V

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Besondere Schutzmaßnahmen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bei Arbeiten auf Feldern, Wäldern und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden. Paragraph 32, der Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für persönliche Schutzausrüstung gilt der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Schutzkleidung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6, der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – LF-PSA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2024,, gegen natürliche UV-Strahlung zur Verfügung stellen, die den Körper ausreichend bedeckt, wie zumindest T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie, und dafür sorgen, dass diese getragen werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers die ihnen zur Verfügung gestellte, dieser Verordnung entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen. Die Geltung der LF-PSA-V bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt. Erforderlichenfalls ist für eine ausreichende Kühlung zu sorgen.

Im RIS seit

06.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

20013115

Dokumentnummer

NOR40276527

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/45/P5/NOR40276527

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