Bundesrecht konsolidiert

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WFA-Klima-Verordnung § 5

Kurztitel

WFA-Klima-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 43/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-KlimaV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Prüfung der Betroffenheit

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben Auswirkungen auf
    1. Ziffer eins
      zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherung sowie
    2. Ziffer 2
      die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels
    verursacht.
  2. Absatz 2,Die Klimacheck-Servicestelle (Paragraph 10,) hat die Angaben gemäß Absatz eins, auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Das jeweilige haushaltsleitende Organ ist über allfällige Zweifel, die sich im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität ergeben, in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

05.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20013113

Dokumentnummer

NOR40276505

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/43/P5/NOR40276505

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