Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

WFA-Klima-Verordnung § 10

Kurztitel

WFA-Klima-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 43/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-KlimaV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Klimacheck-Servicestelle und Anwendung methodischer Instrumente

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Beteiligung des Umweltbundesamts eine Klimacheck-Servicestelle einzurichten, deren fachliche Expertise bei der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima herangezogen werden kann. Die Klimacheck-Servicestelle stellt, auf Basis der besten aktuell verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Einbeziehung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen, ein WFA-Klimachecktool samt Leitfaden für die Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima bereit, aktualisiert regelmäßig die verwendeten Datengrundlagen und sichert die Qualität des Instruments samt Leitfaden.
  2. Absatz 2,Die Klimacheck-Servicestelle hat laufend die Anwendung des Instruments und des Leitfadens sowie die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der Abschätzungen zu prüfen, nimmt dazu Stellung und hat den Anwenderinnen und Anwendern der WFA Unterstützung anzubieten.

Schlagworte

Klimaschutz

Im RIS seit

05.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20013113

Dokumentnummer

NOR40276510

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/43/P10/NOR40276510

Navigation im Suchergebnis