(1)Absatz eins,Betragen die Stilllegungsmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 mehr als das Eineinhalbfache des festgestellten Netzreservebedarfs abzüglich des über die Flexibilitätsplattform zu beschaffenden Anteils der Netzreserve gemäß § 5, hat der Regelzonenführer den Netzreservebedarf jährlich in einem transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahren gemäß den nachstehenden Absätzen sowie durch Einholung und Nutzung von Angeboten über die Flexibilitätsplattform gemäß § 5 zu beschaffen. Teilnahmeberechtigte Anbieter im Ausschreibungsverfahren sind:Betragen die Stilllegungsmeldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, mehr als das Eineinhalbfache des festgestellten Netzreservebedarfs abzüglich des über die Flexibilitätsplattform zu beschaffenden Anteils der Netzreserve gemäß Paragraph 5,, hat der Regelzonenführer den Netzreservebedarf jährlich in einem transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahren gemäß den nachstehenden Absätzen sowie durch Einholung und Nutzung von Angeboten über die Flexibilitätsplattform gemäß Paragraph 5, zu beschaffen. Teilnahmeberechtigte Anbieter im Ausschreibungsverfahren sind:
Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, deren Stilllegung im Fall von Stromerzeugungsanlagen gemäß § 3 Abs. 1 für den jeweiligen Ausschreibungszeitraum gemäß Abs. 1 bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres angezeigt wurde und die ihre Erzeugung um mindestens 1 MW temporär erhöhen, reduzieren oder zeitlich verlagern können;Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, deren Stilllegung im Fall von Stromerzeugungsanlagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, für den jeweiligen Ausschreibungszeitraum gemäß Absatz eins bis 31, Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres angezeigt wurde und die ihre Erzeugung um mindestens 1 MW temporär erhöhen, reduzieren oder zeitlich verlagern können;
Betreiber von Verbrauchsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung, die ihren Verbrauch um mindestens 1 MW temporär reduzieren oder zeitlich verlagern können;
Aggregatoren, die mehrere Stromerzeugungs- oder Verbrauchseinheiten zu einem gesamthaft abrufbaren Pool mit einer netzwirksamen Leistung von mindestens 1 MW zusammenfassen, sowie
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern das betroffene Übertragungsnetz mit einer österreichischen Regelzone unmittelbar galvanisch verbunden ist und der betroffene Übertragungsnetzbetreiber vom österreichischen Regelzonenführer über einen abzuschließenden Engpassmanagementvertrag zur Erbringung von Engpassmanagement unmittelbar verhalten werden kann und die betroffenen Betreiber für den jeweiligen Ausschreibungszeitraum dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder der Regulierungsbehörde Stilllegungen ihrer Anlagen in vergleichbarer Weise wie in § 3 Abs. 1 angezeigt haben.Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern das betroffene Übertragungsnetz mit einer österreichischen Regelzone unmittelbar galvanisch verbunden ist und der betroffene Übertragungsnetzbetreiber vom österreichischen Regelzonenführer über einen abzuschließenden Engpassmanagementvertrag zur Erbringung von Engpassmanagement unmittelbar verhalten werden kann und die betroffenen Betreiber für den jeweiligen Ausschreibungszeitraum dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder der Regulierungsbehörde Stilllegungen ihrer Anlagen in vergleichbarer Weise wie in Paragraph 3, Absatz eins, angezeigt haben.
Die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ist ausgeschlossen, falls die Dauer von Revisionen und sonstigen geplanten Nichtverfügbarkeiten bei Jahres- und Saisonprodukten 50% der jeweiligen maximalen Produktlaufzeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 und bei Monatsprodukten gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 sieben Tage übersteigt. Der Regelzonenführer kann für die teilnahmeberechtigten Anbieter gemäß Z 1 bis 4 nähere Festlegungen hinsichtlich der Örtlichkeit auf Basis der Wirksamkeit, Abrufdauer und Vorlaufzeit treffen, wenn dies in der Systemanalyse gemäß § 143 Abs. 2 ElWG als zur Bedarfsdeckung notwendig identifiziert wird.Die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ist ausgeschlossen, falls die Dauer von Revisionen und sonstigen geplanten Nichtverfügbarkeiten bei Jahres- und Saisonprodukten 50% der jeweiligen maximalen Produktlaufzeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 7 und bei Monatsprodukten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, sieben Tage übersteigt. Der Regelzonenführer kann für die teilnahmeberechtigten Anbieter gemäß Ziffer eins bis 4 nähere Festlegungen hinsichtlich der Örtlichkeit auf Basis der Wirksamkeit, Abrufdauer und Vorlaufzeit treffen, wenn dies in der Systemanalyse gemäß Paragraph 143, Absatz 2, ElWG als zur Bedarfsdeckung notwendig identifiziert wird.