(1)Absatz eins,Den in den § 1 genannten gemeinsamen Verantwortlichen obliegen jeweils die in den folgenden Abschnitten zugewiesenen sowie die in Abs. 2 genannten, aus der DSGVO resultierenden Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO.Den in den Paragraph eins, genannten gemeinsamen Verantwortlichen obliegen jeweils die in den folgenden Abschnitten zugewiesenen sowie die in Absatz 2, genannten, aus der DSGVO resultierenden Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO.