Bundesrecht konsolidiert

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MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung § 2

Kurztitel

MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 32/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MH@EU-RVV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Den in den Paragraph eins, genannten gemeinsamen Verantwortlichen obliegen jeweils die in den folgenden Abschnitten zugewiesenen sowie die in Absatz 2, genannten, aus der DSGVO resultierenden Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen jeweils folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO,
    2. Ziffer 2
      Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO,
    3. Ziffer 3
      Sicherstellung der Datensicherheit gemäß Artikel 32, DSGVO,
    4. Ziffer 4
      Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,
    5. Ziffer 5
      Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Artikel 35, DSGVO notwendig ist,
    6. Ziffer 6
      Weiterleitung von Anträgen gemäß Absatz 3, an die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem Bundesminister gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichtete ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowie
    7. Ziffer 7
      Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.
  3. Absatz 3,Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO sind von einem der gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichtete ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
    1. Ziffer eins
      die betroffene Person ihre Identität eindeutig nachgewiesen hat,
    2. Ziffer 2
      kein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Artikel 12, Absatz 4, DSGVO vorliegt und
    3. Ziffer 3
      der von der betroffenen Person beanspruchte Verantwortliche für die Wahrnehmung des geltenden gemachten Rechts nicht zuständig ist.
  4. Absatz 4,Die im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 verarbeiteten Daten sind im Falle des Außerkrafttretens der jeweiligen Bestimmungen unverzüglich zu löschen. Inwiefern der Löschung andere Rechtsgrundlagen entgegenstehen ist vom jeweiligen Verantwortlichen selbst zu bestimmen.

Im RIS seit

25.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20013111

Dokumentnummer

NOR40276353

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/32/P2/NOR40276353

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