Bundesrecht konsolidiert

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MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung § 1

Kurztitel

MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 32/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MH@EU-RVV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen gemäß dem 6. Abschnitt des GTelG 2012 zur Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 074 vom 04.03.2021 Seite 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemeinsamen Verantwortlichen
    1. Ziffer eins
      des EU-Rezepts gemäß Paragraph 24 r, Absatz 2, GTelG 2012, sowie,
    2. Ziffer 2
      der EU-Patientenkurzakte gemäß Paragraph 24 u, Absatz 2, GTelG 2012.
  2. Absatz 2,Gemeinsame Verantwortlichkeit bedeutet die gesetzliche Benennung der Verantwortlichen unter Vorgabe von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung gemäß Paragraph 24 r, Absatz 2 und Paragraph 24 u, Absatz 2, GTelG 2012 in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer 7, 2. Fall DSGVO.
  3. Absatz 3,Die gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Artikel 26, DSGVO besteht so lange, wie die in Absatz eins, genannten Bestimmungen des 6. Abschnitts GTelG 2012 in Geltung stehen.
  4. Absatz 4,Sämtliche Verarbeitungstätigkeiten der gemeinsamen Verantwortlichen haben ausschließlich innerhalb des EU- bzw. des EWR-Raums zu erfolgen. Eine Drittstaatenübermittlung im Sinne des Kapitels römisch fünf DSGVO ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Die gemeinsam Verantwortlichen sind befugt, Auftragsverarbeiter zu bestellen, sofern deren Identität sowie der entsprechende Auftragsverarbeitungsvertrag den anderen Verantwortlichen vor Abschluss mitgeteilt wird und sichergestellt ist, dass der Auftragsverarbeiter die gegenständlichen Pflichten erfüllt.

Im RIS seit

25.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20013111

Dokumentnummer

NOR40276352

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/32/P1/NOR40276352

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