Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

BMWKMS-GAVO 2026 § 1

Kurztitel

BMWKMS-GAVO 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 29/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.
  3. Absatz 3,Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Zentralleitung des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport gemäß Geschäftseinteilung,
    2. Ziffer 2
      das Bundesdenkmalamt,
    3. Ziffer 3
      die Hofmusikkapelle,
    4. Ziffer 4
      das Fernmeldebüro und
    5. Ziffer 5
      Bedienstete, die als lebende Subventionen in Museen eingesetzt sind

Schlagworte

Ernennungserfordernis, Verwendungsgruppe

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20013105

Dokumentnummer

NOR40276199

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/29/P1/NOR40276199

Navigation im Suchergebnis