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Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026 § 4

Kurztitel

Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 217/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

23.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

2. Abschnitt
Versicherungsagent

Fachliche Qualifikationserfordernisse

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent wird auch durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten erfüllt. Bei der Gestaltung der Prüfungsinhalte für die Befähigungsprüfung für Versicherungsagenten ist auf die Besonderheiten der geplanten Ausübung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent wird weiters durch folgende Nachweise erbracht:
    1. Ziffer eins
      Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe oder im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten entweder als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,
    2. Ziffer 2
      Nachweis einer ununterbrochenen zweijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe oder im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis (zB Lehrabschlussprüfung Versicherungskaufmann) bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist,
    3. Ziffer 3
      Nachweis einer ununterbrochenen zweijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe oder im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre als Unselbstständiger ausgeübt hat,
    4. Ziffer 4
      Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe, im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten oder bei einem Versicherungsunternehmen als Unselbstständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis (zB Lehrabschlussprüfung Versicherungskaufmann) bescheinigt oder von einer Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.
    In den Fällen der Ziffer eins und Ziffer 2, darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde.
  3. Absatz 3,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent wird auch durch den Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit als Betriebsleiter oder als Unselbstständiger im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent oder im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten erbracht, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit den Abschluss eines fachlich einschlägigen
    1. Ziffer eins
      Studiums gemäß
      1. Litera a
        Paragraph 54, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,, oder
      2. Litera b
        Paragraph 8, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
    2. Ziffer 2
      Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph 3, des Fachhochschulgesetzes – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
    3. Ziffer 3
      Universitätslehrganges oder
    4. Ziffer 4
      Lehrganges universitären Charakters

    Sub-Litera, i, m Mindestausmaß von 60 ECTS nachweist.

  4. Absatz 4,Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen in den Bereichen
    1. Ziffer eins
      Grundlagen der Rechtswissenschaften,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Bürgerlichen Rechts,
    3. Ziffer 3
      Versicherungsvertragsrecht,
    4. Ziffer 4
      Versicherungsaufsichtsrecht,
    5. Ziffer 5
      Versicherungsvermittlerrecht und
    6. Ziffer 6
      Versicherungszweigkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen)
    im Mindestausmaß von insgesamt 30 ECTS beinhaltet.
  5. Absatz 5,Die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz 2 und Absatz 3, hat unbeschadet Paragraph 2, Erfahrungen in den Bereichen Versicherungsvertragsrecht, Versicherungsvermittlerrecht sowie Versicherungszweigkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen) zu beinhalten und in vollzeitlichem Umfang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit zu erfolgen. Lehrtätigkeiten gelten nicht als fachliche Tätigkeit. Die Beendigung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde.

Schlagworte

Sachversicherung, Personenversicherung

Im RIS seit

23.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Gesetzesnummer

20013252

Dokumentnummer

NOR40280084

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/217/P4/NOR40280084

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