(5)Absatz 5,Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 2 und Abs. 3 hat unbeschadet § 2 Erfahrungen in den Bereichen Versicherungsvertragsrecht, Versicherungsvermittlerrecht sowie Versicherungszweigkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen) zu beinhalten und in vollzeitlichem Umfang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit zu erfolgen. Lehrtätigkeiten gelten nicht als fachliche Tätigkeit. Die Beendigung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde.Die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz 2 und Absatz 3, hat unbeschadet Paragraph 2, Erfahrungen in den Bereichen Versicherungsvertragsrecht, Versicherungsvermittlerrecht sowie Versicherungszweigkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen) zu beinhalten und in vollzeitlichem Umfang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit zu erfolgen. Lehrtätigkeiten gelten nicht als fachliche Tätigkeit. Die Beendigung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde.