Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.09.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Förderung des Wiedereinstiegs
Information
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Bediensteten sind durch die Personalabteilung über sämtliche Möglichkeiten einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Elternschaft zu informieren. Insbesondere sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Elternkarenz bzw. des Papamonats durch die Personalabteilung hinzuweisen. Bedienstete sind bei Schwangerschaftsmeldung auf das Beratungsangebot der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg ist die bzw. der Bedienstete von der Führungskraft nachweislich zu einem freiwilligen Gespräch betreffend den Wiedereinstieg einzuladen sowie die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte nachweislich davon in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Karenzierte Bedienstete sind von den unmittelbaren Vorgesetzten nachweislich über aktuelle Projekte und von der Personalentwicklung über geplante interne und externe Fortbildungsveranstaltungen auf geeignete Weise in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten die Teilnahme an Schulungen und Dienstbesprechungen bereits vor dem Wiedereinstieg zu gestatten.
(5)Absatz 5,Die Bediensteten sind durch gezielte Maßnahmen nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration zu unterstützen.
(6)Absatz 6,Technische Infrastruktur (Dienstmobiltelefon, Zutrittskarte und Dienstlaptop etc.) kann die bzw. der Bedienstete auf ausdrücklichen Wunsch während einer Karenz, eines Papamonats oder eines Beschäftigungsverbots gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, bzw. dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, bei sich behalten und nutzen.Technische Infrastruktur (Dienstmobiltelefon, Zutrittskarte und Dienstlaptop etc.) kann die bzw. der Bedienstete auf ausdrücklichen Wunsch während einer Karenz, eines Papamonats oder eines Beschäftigungsverbots gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, bzw. dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, bei sich behalten und nutzen.
Im RIS seit
16.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Gesetzesnummer
20013243
Dokumentnummer
NOR40279566