Bei Abwasser aus Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 ist im Einzelfall eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.Bei Abwasser aus Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 5 ist im Einzelfall eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 5 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.