Nachweis des günstigen Studienerfolges
§ 4.Paragraph 4,
Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, sind innerhalb der Antragsfrist gemäß § 39 Abs. 2 StudFG des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen. Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, sind innerhalb der Antragsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StudFG des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.