Wurde in Fällen der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) das Fahrzeug bei einem befugten Fahrzeughändler im übrigen Unionsgebiet erworben, ist zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anschaffungspreis dem Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt der Selbstberechnung gegenüberzustellen. In Fällen der Differenzbesteuerung ist hierfür die ausländische Umsatzsteuerkomponente vom Anschaffungspreis abzuziehen. Erscheint der Anschaffungspreis ungewöhnlich niedrig, dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Anschaffungspreis den entsprechenden Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten um mehr als 20% unterschreitet, darf die Selbstberechnung der Abgaben durch den Parteienvertreter nur anhand des entsprechenden Wertes auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten erfolgen, soweit der Abgabenschuldner den geringeren gemeinen Wert nicht durch ein Gutachten nachweist.Wurde in Fällen der erstmaligen Zulassung (Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG 1991) das Fahrzeug bei einem befugten Fahrzeughändler im übrigen Unionsgebiet erworben, ist zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anschaffungspreis dem Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt der Selbstberechnung gegenüberzustellen. In Fällen der Differenzbesteuerung ist hierfür die ausländische Umsatzsteuerkomponente vom Anschaffungspreis abzuziehen. Erscheint der Anschaffungspreis ungewöhnlich niedrig, dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Anschaffungspreis den entsprechenden Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten um mehr als 20% unterschreitet, darf die Selbstberechnung der Abgaben durch den Parteienvertreter nur anhand des entsprechenden Wertes auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten erfolgen, soweit der Abgabenschuldner den geringeren gemeinen Wert nicht durch ein Gutachten nachweist.