Zur Bestimmung der für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 maßgeblichen Rechtslage ist grundsätzlich eine vom Abgabenschuldner vorgelegte Zulassungsbescheinigung heranzuziehen und in die Aufzeichnungen aufzunehmen. Kann vom Abgabenschuldner keine Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden, ist die maßgebliche Rechtslage bei Kraftfahrzeugen mit einer nationalen Einzel- oder Typgenehmigung sowie EG-Betriebserlaubnis anhand der Genehmigungsdaten zu bestimmen. Hierfür ist das in den Genehmigungsdaten erfasste Erstzulassungsdatum mit dem Datum der Ausstellung des Genehmigungsdokuments abzugleichen und der erfasste Staat der letzten Zulassung zu prüfen. Das erfasste Erstzulassungsdatum ist für Zwecke des § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in den Fällen für die Bemessung maßgeblich, in denen das Erstzulassungsdatum nach dem Datum der Ausstellung des Genehmigungsdokument liegt.Zur Bestimmung der für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 6, Absatz 8, NoVAG 1991 maßgeblichen Rechtslage ist grundsätzlich eine vom Abgabenschuldner vorgelegte Zulassungsbescheinigung heranzuziehen und in die Aufzeichnungen aufzunehmen. Kann vom Abgabenschuldner keine Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden, ist die maßgebliche Rechtslage bei Kraftfahrzeugen mit einer nationalen Einzel- oder Typgenehmigung sowie EG-Betriebserlaubnis anhand der Genehmigungsdaten zu bestimmen. Hierfür ist das in den Genehmigungsdaten erfasste Erstzulassungsdatum mit dem Datum der Ausstellung des Genehmigungsdokuments abzugleichen und der erfasste Staat der letzten Zulassung zu prüfen. Das erfasste Erstzulassungsdatum ist für Zwecke des Paragraph 6, Absatz 8, NoVAG 1991 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in den Fällen für die Bemessung maßgeblich, in denen das Erstzulassungsdatum nach dem Datum der Ausstellung des Genehmigungsdokument liegt.