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Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026 § 4

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 153/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-SV 2026

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Mindestanforderungen – Ausbildungsumfang

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Spezialisierungsausbildung ist nach hochschulrechtlichen Regelungen an
    1. Ziffer eins
      Universitäten gemäß UG,
    2. Ziffer 2
      Fachhochschulen gemäß FHG oder
    3. Ziffer 3
      Privathochschulen oder Privatuniversitäten gemäß PrivHG
    durchzuführen.
  2. Absatz 2,Eine Spezialisierungsausbildung hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Bei der Festlegung des Umfangs der Spezialisierungsausbildung ist dem Erfordernis der zu erwerbenden Kompetenzen des jeweiligen Qualifikationsprofils Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3,Eine Spezialisierungsausbildung hat einen theoretischen und praktischen Teil zu beinhalten. Mindestens 60% des Gesamtausbildungsumfanges hat die theoretische Ausbildung und mindestens 25% des Gesamtausbildungsumfanges die praktische Ausbildung zu umfassen. Praktische Übungen ohne Patientenkontakt (Dritter Lernort, Simulation) können sowohl im Rahmen der theoretischen wie auch der praktischen Ausbildung durchgeführt werden, wobei diese 20% des Gesamtausmaßes der praktischen Ausbildung nicht überschreiten dürfen.

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013200

Dokumentnummer

NOR40278644

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/153/P4/NOR40278644

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