Schlussbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für den Kalendermonat Juni 2026 erlassen hat, tritt diese Verordnung mit 1. Juni 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft, bleibt aber weiterhin auf Benzin und Gasöl gemäß § 2 anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2026 entsteht. Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß Paragraph 5 a, a, des Preisgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,, für den Kalendermonat Juni 2026 erlassen hat, tritt diese Verordnung mit 1. Juni 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft, bleibt aber weiterhin auf Benzin und Gasöl gemäß Paragraph 2, anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2026 entsteht.