(1)Absatz eins,Zur Verhinderung von krisenbedingten Margenerhöhungen dürfen die Verpflichteten – ausgehend vom Durchschnittsverkaufspreis gemäß Abs. 4 – weitere tägliche Preissteigerungen höchstens im Rahmen der vortägigen bzw. letztverfügbaren Produktnotierungen auf Basis des Ausgangswertes der Produktnotierungen vom 31. März 2026 erfolgen. Sinkt die aktuelle Produktnotierung, hat der Verpflichtete seinen Netto-Verkaufspreis pro Liter ehestmöglich in demselben Ausmaß zu senken. Die Preisanpassungen dürfen nicht dazu führen, dass die Verpflichteten unter den Kosten und ohne angemessenen Gewinn verkaufen müssen. Tritt dieser Fall ein, hat der Verpflichtete die entsprechenden Belege gegenüber der E-Control zu erbringen.Zur Verhinderung von krisenbedingten Margenerhöhungen dürfen die Verpflichteten – ausgehend vom Durchschnittsverkaufspreis gemäß Absatz 4, – weitere tägliche Preissteigerungen höchstens im Rahmen der vortägigen bzw. letztverfügbaren Produktnotierungen auf Basis des Ausgangswertes der Produktnotierungen vom 31. März 2026 erfolgen. Sinkt die aktuelle Produktnotierung, hat der Verpflichtete seinen Netto-Verkaufspreis pro Liter ehestmöglich in demselben Ausmaß zu senken. Die Preisanpassungen dürfen nicht dazu führen, dass die Verpflichteten unter den Kosten und ohne angemessenen Gewinn verkaufen müssen. Tritt dieser Fall ein, hat der Verpflichtete die entsprechenden Belege gegenüber der E-Control zu erbringen.