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A 13 Fahrverbotsverordnung 30. Mai 2026 § 1

Kurztitel

A 13 Fahrverbotsverordnung 30. Mai 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.05.2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist am 30. Mai 2026
    1. Ziffer eins
      in der Zeit von 09:00 bis 19:00 Uhr auf der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn in Fahrtrichtung Staatsgrenze Österreich/Italien, sowie
    2. Ziffer 2
      in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr auf der A 14 Rheintal/Walgau Autobahn

    verboten, wenn das Ziel der Fahrt über den Autobahnabschnitt Hauptmautstelle Schönberg bis Anschlussstelle Brenner Nord der A 13 Brenner Autobahn erreicht werden soll.

  2. Absatz 2,Außerdem ist das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, auf der A 13 Brenner Autobahn in Fahrtrichtung A 12 von der Staatsgrenze Österreich/Italien bis zur Anschlussstelle Brenner Nord am 30. Mai 2026 in der Zeit von 10:00 bis 19:00 Uhr verboten, wenn das Ziel der Fahrt über den Autobahnabschnitt Anschlussstelle Brenner Nord bis Hauptmautstelle Schönberg der A 13 Brenner Autobahn erreicht werden soll.

Im RIS seit

27.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Gesetzesnummer

20013181

Dokumentnummer

NOR40278063

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/125/P1/NOR40278063

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