(2)Absatz 2,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung die Jahresnorm einer oder zwei mit der Funktion des mittleren Managements betrauten Landeslehrpersonen in Summe pro Schulstandort in folgendem Ausmaß herabzusetzen:
bei bis zu 4 Klassen
um 36 Jahresstunden,
bei 5 bis 8 Klassen
um 108 Jahresstunden,
bei 9 bis 11 Klassen
um 144 Jahresstunden,
bei 12 und 13 Klassen
um 216 Jahresstunden sowie
bei 14 Klassen
um 360 Jahresstunden.