Bundesrecht konsolidiert

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Mittleres Management-Ressourcenverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mittleres Management-Ressourcenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 113/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2027

Außerkrafttretensdatum

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ressourcenregelungen für Landeslehrpersonen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen richtet sich die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Einrechnungsstunden nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung von bis zu vier Landeslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um 36 Jahresstunden je Klasse für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements gemäß Paragraph 26 g, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Jahresnorm von zwei vollbeschäftigten Landeslehrpersonen gemäß Paragraph 43, LDG 1984 zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung die Jahresnorm einer oder zwei mit der Funktion des mittleren Managements betrauten Landeslehrpersonen in Summe pro Schulstandort in folgendem Ausmaß herabzusetzen:
    1. Ziffer eins
      bei bis zu 4 Klassen
      um 36 Jahresstunden,
       
    2. Ziffer 2
      bei 5 bis 8 Klassen
      um 108 Jahresstunden,
       
    3. Ziffer 3
      bei 9 bis 11 Klassen
      um 144 Jahresstunden,
       
    4. Ziffer 4
      bei 12 und 13 Klassen
      um 216 Jahresstunden sowie
       
    5. Ziffer 5
      bei 14 Klassen
      um 360 Jahresstunden.
       

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013170

Dokumentnummer

NOR40277682

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/113/P1/NOR40277682

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