(3)Absatz 3,Persönlich: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich der Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2026, BGBl. II Nr. xx/2026, fallen und einer der folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) angehören:Persönlich: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich der Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2026, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2026,, fallen und einer der folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) angehören:
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, (DGKP),Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, (DGKP), Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),
Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA),
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005. Das sind Diplom-Sozialbetreuer:innen mit den SchwerpunktenAngehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,. Das sind Diplom-Sozialbetreuer:innen mit den Schwerpunkten Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen A),
Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen F),
Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen BA) oder
Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer:innen BB),
und Fach-Sozialbetreuer:innen mit den Schwerpunkten
Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen A),
Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen BA) oder
Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer:innen BB),
sowie Heimhelfer:innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter:innen),
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Z 4 gleichwertige Qualifikationen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen zu Sozialbetreuungsberufen erworben haben und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen.Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Ziffer 4, gleichwertige Qualifikationen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen zu Sozialbetreuungsberufen erworben haben und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen.
Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse durch einen gültigen Kollektivvertrag (mit Ausnahme eines Kollektivvertrages nach § 18 Abs. 3 ArbVG) erfasst sind.Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse durch einen gültigen Kollektivvertrag (mit Ausnahme eines Kollektivvertrages nach Paragraph 18, Absatz 3, ArbVG) erfasst sind.