Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – BMB
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ziele der Grundausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, methodische und soziale Fähigkeiten und deren praktische Anwendung für den vorgesehenen Aufgabenbereich zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung bestehen darin, den Bediensteten
allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben einer bestimmten Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten für die Bewältigung der Aufgaben des Arbeitsplatzes, den die oder der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung,
umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union,
Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Gleichbehandlungs-, Gleichstellungs- und Diversitätsfragen mit dem Fokus auf den gesamten Ressortbereich sowie
Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung
zu vermitteln.
Schlagworte
Grundkenntnis, Verwendungsgruppe, Gleichbehandlungsfrage, Gleichstellungsfrage
Im RIS seit
28.04.2026
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013161
Dokumentnummer
NOR40277447