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Grundausbildungsverordnung – BMB § 14

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – BMB

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 104/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die in der allgemeinen und fachspezifischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind durch Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Ausbildungsfaches auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die
    1. Ziffer eins
      in den gemäß Paragraph 9, festgelegten Ausbildungsfächern der allgemeinen Ausbildung (Anlage 1) sowie
    2. Ziffer 2
      in den gemäß Paragraph 10, definierten Pflichtfächern der fachspezifischen Ausbildung (Anlage 2)
    abzulegen sind.
  3. Absatz 3,Die Teilprüfungen sind vor Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern und/oder in elektronischer Form, wie in der Anlage 1 und Anlage 2 vorgegeben, abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Bedacht zu nehmen. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.
  4. Absatz 4,Mündliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters über einen internetbasierten Kommunikationsdienst mit Sichtkontakt abgehalten werden.
  5. Absatz 5,Schriftliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters abweichend von Absatz 3, auch vor einer Aufsichtsperson an einer Dienststelle abgelegt werden. Die Aufsichtsperson hat in diesem Fall die schriftliche Prüfungsarbeit der Prüferin bzw. dem Prüfer umgehend zur Beurteilung zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Bediensteten angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
  7. Absatz 7,Über den Verlauf einer Teilprüfung ist von der Prüferin bzw. von dem Prüfer nachweislich festzuhalten, ob die Teilprüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
  8. Absatz 8,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat unter Vorsitz der bzw. des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder deren bzw. dessen Stellvertretung und zwei Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern stattzufinden. Die Dienstbehörde (Personalstelle) hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013161

Dokumentnummer

NOR40277459

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/104/P14/NOR40277459

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