(3)Absatz 3,Die Teilprüfungen sind vor Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern und/oder in elektronischer Form, wie in der Anlage 1 und Anlage 2 vorgegeben, abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Bedacht zu nehmen. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.