Bundesrecht konsolidiert

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Einzelentgeltnachweisverordnung 2025 § 2

Kurztitel

Einzelentgeltnachweisverordnung 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 75/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEN-V 2025

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Anbieter von Kommunikationsdiensten nach Absatz eins, haben die Endnutzerentgelte in Form eines leicht lesbaren und übersichtlichen Einzelentgeltnachweises darzustellen, sofern der Endnutzer dem nicht widerspricht. Ist der Einzelentgeltnachweis im Falle einer Rechnungslegung nicht der Rechnung beigefügt, ist auf der Rechnung anzugeben, auf welche Weise der Einzelentgeltnachweis bereitgestellt wird.
  2. Absatz 2,Wird der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist ein Datenformat zu wählen, das die Anzeige, Speicherung und Weiterverarbeitung mittels gängiger Programme ermöglicht.
  3. Absatz 3,Für Darstellungen, die über den Einzelentgeltnachweis nach dieser Verordnung hinausgehen, können Entgelte vereinbart werden.

Im RIS seit

23.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

20012880

Dokumentnummer

NOR40269233

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/75/P2/NOR40269233

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