Bundesrecht konsolidiert

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Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung § 4a

Kurztitel

Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 53/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

21.05.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VetGÜV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können sämtliche Fahrzeuge, die die Grenzen zu den in den in einer in der Verordnung gemäß Paragraph 2, kundgemachten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.
  2. Absatz 2,Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können Lenker und Lenkerinnen, weitere Insassen und Insassinnen der in Absatz eins, genannten Fahrzeuge sowie Fußgänger und Fußgängerinnen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.
  3. Absatz 3,Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge, sonstige Insassen und Insassinnen sowie Fußgänger und Fußgängerinnen haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.

Im RIS seit

22.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20012865

Dokumentnummer

NOR40269351

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/53/P4a/NOR40269351

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