(1)Absatz eins,Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können sämtliche Fahrzeuge, die die Grenzen zu den in den in einer in der Verordnung gemäß § 2 kundgemachten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können sämtliche Fahrzeuge, die die Grenzen zu den in den in einer in der Verordnung gemäß Paragraph 2, kundgemachten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.