(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Transportmittel, in denen nach ihrer Beschaffenheit Tiere gelisteter Arten transportiert werden können, beim Übertritt der Grenze von in der Anlage genannten Staaten nach Österreich einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung (amtliche Kontrolle) zu unterziehen.