Bundesrecht konsolidiert

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Normalkostentarif § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normalkostentarif

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 52/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

31.07.2026

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 2025 bewirkt werden.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2023,, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. April 2025 bewirkt wurden.

Im RIS seit

28.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Gesetzesnummer

20012862

Dokumentnummer

NOR40269026

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/52/P2/NOR40269026

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