Der Bundeskanzler ist gemäß § 86a Abs. 2 VfGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im BGBl. II verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden in § 86a Abs. 3 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.“Der Bundeskanzler ist gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, VfGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt , römisch zwei verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden in Paragraph 86 a, Absatz 3, VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.“