für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 2 064,12 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 201,88 €;für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 2 064,12 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 201,88 €;