Bundesrecht konsolidiert

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Ergänzungszulagenverordnung 2026 § 1

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 342/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ErgZV 2026

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 betragen ab 1. Jänner 2026

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      für Beamtinnen und Beamte 1 308,39 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 201,88 €;
    2. Litera b
      für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 2 064,12 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 201,88 €;
  2. Ziffer 2
    für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 1 308,39 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 201,88 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,23 € und nach diesem Zeitpunkt 855,16 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 722,58 € und nach diesem Zeitpunkt 1 308,39 €;
  5. Ziffer 5
    für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 1 308,39 €.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013084

Dokumentnummer

NOR40274982

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/342/P1/NOR40274982

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