Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
31.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NEHG-EU-ETS BV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 24
Text
2. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
Für Treibhausgasemissionen, die sowohl dem Geltungsbereich des NEHG 2022 als auch dem Geltungsbereich des EU ETS I gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 NEHG 2022 unterliegen, kann auf Antrag die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen werden. Die Befreiung kann dabei vorab beim Inverkehrbringen der Energieträger durch den Handelsteilnehmer angewendet oder nachträglich nach Inverkehrbringen und Belastung durch das NEHG 2022 durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage beantragt werden. Für Treibhausgasemissionen, die sowohl dem Geltungsbereich des NEHG 2022 als auch dem Geltungsbereich des EU ETS römisch eins gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, NEHG 2022 unterliegen, kann auf Antrag die Befreiung nach Paragraph 20, NEHG 2022 in Anspruch genommen werden. Die Befreiung kann dabei vorab beim Inverkehrbringen der Energieträger durch den Handelsteilnehmer angewendet oder nachträglich nach Inverkehrbringen und Belastung durch das NEHG 2022 durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage beantragt werden.
Im RIS seit
12.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013080
Dokumentnummer
NOR40274946