(4)Absatz 4,Ein im NEIS gestelltes Anbringen gilt, unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den die Teilnehmeridentifikation in USP ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 3 unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.Ein im NEIS gestelltes Anbringen gilt, unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den die Teilnehmeridentifikation in USP ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 3, unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.