Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

NEHG-Durchführungsverordnung § 11

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 334/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

31.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-DV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Text

Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Handelsteilnehmer hat bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß Paragraph 15, NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen gemäß Paragraph 14, NEHG 2022 abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind aufzurunden.
  3. Absatz 3,Für Handelsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Befreiung gemäß Paragraph 21, NEHG 2022 fallen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274922

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/334/P11/NOR40274922

Navigation im Suchergebnis