Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

NEHG-Durchführungsverordnung § 10

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 334/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

31.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-DV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Text

3. Abschnitt
Handelsteilnehmer in der Einführungsphase

Vereinfachte Registrierung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Registrierung gemäß Paragraph 13, NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über das NEIS einzubringen.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat über die Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Liegt keine energetische Verwendung oder eine ausschließliche befreite Nutzung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 vor, ist keine Registrierung als Handelsteilnehmer im NEIS notwendig. Der Handelsteilnehmer hat diese Voraussetzungen nach Aufforderung der Behörde plausibel nachzuweisen.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274921

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/334/P10/NOR40274921

Navigation im Suchergebnis