(3)Absatz 3,Der Mitteilung gemäß Abs. 2 sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Nachweis über die im Ausland erfolgte Meldung gemäß § 17 Abs. 3 Krypto-MPfG, beizufügen.Der Mitteilung gemäß Absatz 2, sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Nachweis über die im Ausland erfolgte Meldung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Krypto-MPfG, beizufügen.