Bundesrecht konsolidiert

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Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung § 2

Kurztitel

Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 331/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Maßgabe des Paragraph 18, Krypto-MPfG grundsätzlich zur Meldung an das zuständige Finanzamt verpflichtet wären, können die Mitteilung gemäß Paragraph 16, Krypto-MPfG erbringen.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung im Sinne des Paragraph 16, Krypto-MPfG ist über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar. Die entsprechenden Informationen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Krypto-MPfG sind im Portal anzugeben. Die Mitteilung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Information, welcher Tatbestand des Paragraph 16, Krypto-MPfG erfüllt ist;
    2. Ziffer 2
      Information, in welchem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland die Melde- und Sorgfaltspflichten erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Der Mitteilung gemäß Absatz 2, sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Nachweis über die im Ausland erfolgte Meldung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Krypto-MPfG, beizufügen.
  4. Absatz 4,Die Informationen gemäß Absatz 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.

Schlagworte

Meldepflicht

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013076

Dokumentnummer

NOR40274860

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/331/P2/NOR40274860

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